FAQ: Wichtige Begriffe der Investmentfondssteuer einfach erklärt

1. Was bedeutet Bestandsschutz im Zusammenhang mit Fonds?

Investmentanteile, die vor dem Jahr 2009 angeschafft wurden, genossen vor 2018 Bestandsschutz, d. h. ein etwaiger Veräußerungsgewinn war steuerfrei. Dieser Bestandsschutz wurde zeitlich gekappt. Bei jetziger Veräußerung ist der seit 01.01.2018 entstandene Wertzuwachs grundsätzlich steuerpflichtig. Der Gesetzgeber tut so, als hätte der Anleger die Fondsanteile zum 31.12.2017 verkauft und zum 01.01.2018 neu erworben.

Das bedeutet: für den fiktiven Gewinn aus der Veräußerung der Fondsaltbestände zum 31.12.2017 zahlt der Anleger keine Steuern – bis dahin gilt der Bestandsschutz quasi noch. Ab 01.01.2018 gilt: Wertsteigerungen der Fondsaltbestände ab diesem Zeitpunkt muss der Anleger grundsätzlich versteuern, sobald er sie veräußert. Für diese steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne besteht ein Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger, mit dem die Veräußerungsgewinne verrechnet werden können.

Wie werden die Vorbelastungen der Fonds bei den Anlegern ausgeglichen?

Die Anleger zahlen für die Ausschüttungen des Fonds teilweise keine Abgeltungsteuer. Die Höhe der steuerlichen Teilfreistellungen richtet sich nach der Art des Fonds: Aktienfonds 30 Prozent, Mischfonds 15 Prozent und offene Immobilienfonds 60 Prozent, offenen Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt im Ausland 80 Prozent.

2. Wie ist beim neuen Fonds-Freibetrag zu beachten?

Tatsächlich besteuert wird erst dann, wenn die Gewinne aus der Veräußerung von Altanteilen einen neu eingeführten Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro übersteigen. Durch diesen hohen Freibetrag bleibt der bei Einführung der Abgeltungsteuer eingeräumte Bestandsschutz für Veräußerungsgewinne bei Altanteilen im Ergebnis für die weit überwiegende Zahl aller Steuerpflichtigen erhalten.

Fällt der Freibetrag für Fondsaltbestände weg, wenn der Fonds mit einem anderen Fonds verschmolzen wird? Für in Deutschland aufgelegte Fonds gilt: Eine Verschmelzung von Fonds spielt für Anleger steuerlich keine Rolle. Das Kaufdatum der Anteile bleibt gleich, und der Anleger profitiert beim Verkauf vom Freibetrag von 100.000 Euro.

Bezieht sich der Freibetrag auf die Anlagesumme oder den Gewinn aus der Veräußerung der Fondsaltbestände? Der Freibetrag bezieht sich auf den Veräußerungsgewinn der Fondsaltbestände.

Gibt es für Ehepaare (mit Oder-Depots) zwei Freibeträge? Jeder Anleger hat einen Freibetrag von 100.000 Euro. Damit profitieren Ehepaare von zusammen 200.000 Euro Freibetrag.

3. Wie ist der steuerliche Aspekt bei Fondsverkäufen mit Verlust?

Die Verluste aus dem Fondsverkauf können mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Das gilt allerdings nicht für Fondsaltbestände, die vor 2009 gekauft wurden. Können Anleger weiterhin Verluste vortragen? Ja, der Vortrag von Verlusten bleibt weiterhin möglich.

Was bedeutet Teilfreistellungen bei Fonds?

Als Ausgleich für die Besteuerung der Dividenden und der Immobilienerträge auf Ebene des Investmentfonds wird ein Teil der Erträge, die ein Anleger aus dem Investmentfonds bezieht, von der Besteuerung freigestellt, sogenannte Teilfreistellung.

4. Was ist bei Fonds die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale ist wirtschaftlich gesehen eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Daher wird die Vorabpauschale beim Verkauf der Fondsanteile auch vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen. Denn die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Diese pauschale Bemessungsgrundlage tritt im neuen System an die Stelle der bisherigen ausschüttungsgleichen Erträge. Vor Einführung der Vorabpauschale konnten Investmentfonds als Steuerstundungsmodelle genutzt werden. Während ein Steuerpflichtiger, der direkt in Aktien und verzinsliche Wertpapiere oder in Immobilien investiert hat, jedes Jahr die ihm zufließenden Dividenden, Zinsen, Mieten und Pachten versteuern muss, konnte man mithilfe von Investmentfonds die Besteuerung zeitlich unbegrenzt vermeiden.

Wie wird die Fonds Vorabpauschale berechnet?

Die Vorabpauschale ist die Differenz zwischen dem Basisertrag des Fonds und der Ausschüttung, diese wird von den depotführenden Stellen errechnet. Diese ermitteln zunächst zu Beginn eines Kalenderjahres (z.B. 01.01.2019) für das vorangegangene Kalenderjahr (z.B. 2018) den Basisertrag nach der Formel:

> Basisertrag = 70 % des jährlichen Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Jahresbeginn des vorangegangenen Kalenderjahres (z.B. 1.1.2018).

Dann ziehen sie vom Basisertrag die Ausschüttung des letzten Kalenderjahres (z.B. in 2018) ab:

> Vorabpauschale = Basisertrag – Ausschüttung des letzten Kalenderjahres

Für thesaurierende Fonds und Fonds mit Teilausschüttungen ergeben sich unterschiedliche Ergebnisse, die sich auf den Zeitpunkt der Steuerpflicht auswirken:

Thesaurierende Fonds
Da diese Fonds nichts ausschütten, entspricht die Vorabpauschale eins zu eins dem Basisertrag (Beispiel: Basisertrag 5 – Ausschüttung 0 = Vorabpauschale 5). Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als steuerlich zugeflossen.

Teilausschüttende Fonds
Ist die Teilausschüttung geringer als der Basisertrag (Beispiel: Basisertrag 5 – Teilausschüttung 2 = Vorabpauschale 3), muss der Anleger den ausgeschütteten Anteil und die Vorabpauschale zu unterschiedlichen Zeitpunkten versteuern: Die Teilausschüttung fließt dem Anleger aus steuerlicher Sicht zu, sobald er darüber verfügen kann. Die Vorabpauschale gilt dagegen erst am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen.

Wie wird die Fonds Vorabpauschale berechnet?

Die Vorabpauschale kann nicht negativ sein. Zwar kann die Ausschüttung höher sein als der Basisertrag. In diesem Fall entsteht aber keine Vorabpauschale. Dem Anleger fließt die Ausschüttung aus steuerlicher Sicht zu, sobald er darüber verfügen kann.

5. Müssen Anleger von ausländischen thesaurierenden Fonds weiterhin über die Einkommensteuererklärung gehen, um eine Doppelbesteuerung beim Verkauf zu vermeiden?

Nein, dies ist nicht mehr notwendig. Eine Doppelbesteuerung beim Anleger wird insofern vermieden, da ab 1.01.2019 die depotführenden Stellen in Deutschland beim Verkauf der Fondsanteile die bereits besteuerten Vorabpauschalen automatisch mit dem Veräußerungsgewinn verrechnen. Das vereinfacht die Steuererklärung vor allem für Anleger ausländischer thesaurierender Fonds erheblich.

6. Was ist bei Fonds der Basisertrag?

Der Basisertrag wird ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 Prozent des Basiszinses nach § 203 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres ergibt. Die Vorabpauschale greift grundsätzlich immer dann, wenn im Veranlagungszeitraum die Ausschüttungen des Investmentfonds die Höhe einer risikolosen Marktverzinsung, den sogenannten Basisertrag, nicht erreichen. Die Bundesbank leitet den Zinssatz aus der Höhe der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen ab.

Wie hoch ist der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bei Fonds?

Der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale beträgt 0,07 Prozent zum 2. Januar 2020. Der Basiszins lässt sich aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen ableiten und wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Fondsanleger haben als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG).

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