Die Besteuerung beim Fondsverkauf wird einfacher

Wie erfolgt die Besteuerung beim Fondsverkauf?

Die Kursgewinne von Fonds werden seit 2018 anders versteuert als die, bis zum 31.12.2017 erzielten Kursgewinne. Deshalb wurden diese Gewinne zum 31.12.2017 festgestellt und müssen beim Verkauf versteuert werden.

Auf alle Kursgewinne, die seit dem 01.01.2018 erzielt werden, können je nach Fondsart die entsprechenden Teilfreistellungen vorgenommen werden. Die während der Haltedauer des Fonds vom Anleger versteuerten Vorabpauschalen können ebenso vom Veräußerungsgewinn abgezogen werden. Da nach dem neuen Gesetz die Vorabpauschale auch bei ausländisch thesaurierenden Fonds fällig ist, wird deren Besteuerung mit diesem Gesetz deutlich einfacher und eine Doppelbesteuerung wird vermieden. Hierzu bietet sich ein Vergleich des alten mit dem neuen Gesetz an.

Wie erfolgt die Besteuerung der Erträge von thesaurierenden Fonds?

Bisher wurde dem Anleger ausländisch thesaurierender Fonds die Höhe der vom Fonds erzielten ausschüttungsgleichen Erträge mitgeteilt und dieser musste die Erträge in seiner Steuererklärung angeben und versteuern. Beim Verkauf dieser Fonds ist die Depotbank verpflichtet auf alle Erträge die Abgeltungssteuer zu erheben, dies gilt auch auf die Erträge der Thesaurierungen und zwar für die gesamte Haltedauer des Fonds.

Kumulierte ausschüttungsgleiche Erträge (=KaE). Früher: Doppelte Besteuerung.

Hierfür gibt es für jeden ausländisch thesaurierenden Fonds den sogenannten KaE-Wert, welcher die kumulierten ausschüttungsgleichen Erträge (=KaE) des Fonds beziffert. Zum Zeitpunkt des Verkaufes wird auf die Differenz des KaE-Wertes zum Verkauf mit dem KaE-Wert beim Kauf Abgeltungssteuer fällig und von der Depotbank abgeführt. Der Anleger hat diese Erträge aber bereits über seine Steuererklärung versteuert, muss dies nun dem Finanzamt nachweisen und erhält dann die doppelt abgeführte Steuer zurück erstattet.

Mehraufwand für Anleger fällt weg! Vorabpauschale wird automatisch vom Veräußerungsgewinn abgezogen.

Jetzt wird für ausländisch thesaurierende Fonds eine Steuer auf die Vorabpauschale fällig und von der Depotbank abgeführt, solange diese Fonds einen Wertzuwachs haben. Beim Verkauf von Fonds werden jetzt die bereits versteuerten Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn abgezogen. Für Privatanleger war der Mehraufwand bei der Steuererklärung für ausländische thesaurierende Fonds erheblich. Jedes Jahr mussten die wiederangelegten Dividenden (ausschüttungsgleiche Erträge) aus der Jahressteuerbescheinigung der Depotbank und die zugehörige „anrechenbare Quellensteuer“ in die Steuererklärung übertragen werden.

Ebenso mussten sämtliche Unterlagen als Beleg bis zum Verkaufstag aufgehoben werden. Die auf die Abgeltungssteuer anrechenbare Quellensteuer mussten Anleger von Hand übertragen. Jetzt sind alle diese Vorgänge nicht mehr notwendig.

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