Vorabpauschale & Fondsausschüttungen

Wie erfolgt die Fondsbesteuerung auf Anlegerebene?

Der Anleger muss nach dem Steuergesetz bei Fonds, die Erträge ausschütten, diese Ausschüttungen versteuern. Zusätzlich ist gegebenenfalls eine Vorabpauschale steuerpflichtig. Bei thesaurierenden Fonds ist ebenfalls eine Vorabpauschale vom Anleger zu versteuern, sofern der Fonds im zurückliegenden Kalenderjahr einen Wertzuwachs vorweisen kann.

Erklärvideo: Verstehen der Vorabpauschale für 2023

Zu Beginn des Jahres 2024 werden viele Fondsanleger auf ihren Bankkonten eine Belastung unter dem Stichwort „Fondsbesteuerung“ bemerken. Dies ist eine direkte Auswirkung der Investmentsteuerreform. In dem Video, präsentiert vom BVI (Bundesverband Investment und Asset Management e.V.), wird die Bedeutung und Berechnung der Vorabpauschale erläutert, um Anlegern ein besseres Verständnis zu ermöglichen.

Die Ausschüttungen werden nach Kürzung durch die Teilfreistellungen in voller Höhe besteuert. Die genannten Sätze gelten für Privatpersonen, für juristische Personen (Betriebliche Anleger und Körperschaften) sind andere Sätze festgelegt.

Aktualisierung: Basiszins für die Vorabpauschale 2024

Neuer Basiszins für 2024

Diese Änderung des Basiszinssatzes wird sich erst Anfang 2025 auf die Vorabpauschale auswirken, da die Berechnung der Vorabpauschale für das Jahr 2024 erst nach dessen Ablauf erfolgt. Für die Abbuchung im Januar 2024 wird noch der Basiszinssatz von 2,55% aus dem Jahr 2023 herangezogen.

Auswirkungen auf die Vorabpauschale

Diese Änderung des Basiszinssatzes wird sich erst Anfang 2025 auf die Vorabpauschale auswirken, da die Berechnung der Vorabpauschale für das Jahr 2024 erst nach dessen Ablauf erfolgt. Für die Abbuchung im Januar 2024 wird noch der Basiszinssatz von 2,55% aus dem Jahr 2023 herangezogen.

Wichtig für Anleger

Anleger sollten diese Änderung im Basiszinssatz berücksichtigen, da sie direkten Einfluss auf die Höhe der Vorabpauschale hat. Eine niedrigere Vorabpauschale kann sich positiv auf die Steuerlast auswirken.

Bedeutung für die Steuerplanung

Diese Information ist besonders wichtig für die Steuerplanung von ETF-Anlegern. Es empfiehlt sich, die potenzielle Steuerbelastung durch die Vorabpauschale im Voraus zu kalkulieren und entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Aktienfonds

Anlegertyp / Teilfreistellung
  • Privatanleger 30%
  • juristische Person 60%
  • Körperschaften 80%

Offener Immobilienfonds

Anlegertyp / Teilfreistellung
  • alle Anlegertypen 60%

Mischfonds

Anlegertyp / Teilfreistellung
  • Privatanleger 15%
  • juristische Person 30%
  • Körperschaften 40%

Immobilienfonds

Anlegertyp / Teilfreistellung
  • alle Anlegertypen 80%

Diese Teilfreistellungssätze gelten übrigens für alle Erträge eines Fonds, das heißt auch Erträge eines Aktienfonds, die beispielsweise aus in dem Fonds enthaltenen Anleihen stammen, können die Teilfreistellungen in Höhe von 30 Prozent nutzen.

Beispiel für die Besteuerung eines Fonds:

Ein Anleger hatte im Jahr 2016 100 Anteile des DWS Top Dividende (DE0009848119), einen ausschüttenden Aktienfonds, im Depot, der Fonds hatte im November 3,10 Euro pro Anteil ausgeschüttet, der Anleger hatte also 310 Euro Erträge erhalten, wovon 48,38 Euro Steuern abgeführt wurden, 261,62 Euro wurden wiederangelegt. Hätte in diesem Jahr bereits das neue Steuergesetz gegolten, hätte sich die Höhe der Steuer folgendermaßen berechnet:

Weiterhin hatte der Anleger im gleichen Jahr, 14 Anteile des Carmignac Patrimoine (FR0010135103), einem thesaurierenden Mischfonds im Depot. Die Höhe der Thesaurierung wurde ihm von der Depotbank mitgeteilt und er musste diese bei seiner Steuererklärung angeben. Nach dem neuen Gesetz entfällt dies. Die Depotbank führt keine Steuern auf den Thesaurierungsbetrag ab.

Wie wird die Vorabpauschale bei der Fondsbesteuerung ermittelt?

Für die Ermittlung der mit dem Investmentsteuergesetz eingeführten Vorabpauschale sind die im Folgenden beschrieben Parameter wichtig. Der Basisertrag (BE) errechnet sich aus dem Wert der Fondsanteile zum Jahresbeginn multipliziert mit dem vom Bundesfinanzministerium festgelegten Basiszinssatz (BZ) für die Kapitalisierung (Stand 2016: 1,1 Prozent) gekürzt durch einen Kostenabschlag in Höhe von 30 Prozent. Der Wertzuwachs (WZ) ergibt sich aus dem Wert der Fondsanteile zum letzten Börsentag des Jahres abzüglich des Wertes am ersten Börsentag des gleichen Jahres.

Wenn ein Fonds im betreffenden Jahr ausgeschüttet hat, muss zunächst geprüft werden, ob eine Vorabpauschale zu versteuern ist. Diese wird fällig, wenn der Basisertrag des Fonds höher ist als die Ausschüttung. In diesem Fall wird die Differenz zwischen Basisertrag und Ausschüttung steuerpflichtig, allerdings nur, wenn der Basisertrag geringer ist als der tatsächliche Wertzuwachs in dem betreffenden Kalenderjahr.

Ist der Basisertrag höher als der tatsächliche Wertzuwachs, wird die Differenz zwischen Wertzuwachs und Ausschüttung besteuert. Wenn der Fonds keine Ausschüttungen gezahlt hat, wird in der Regel eine Steuer auf die Vorabpauschale fällig, also beispielsweise bei thesaurierenden Fonds, es sei denn der Fonds hatte im betreffenden Kalenderjahr einen Verlust (negativer Wertzuwachs).

Beispiel für die Ermittlung der Vorabpauschale bei Fonds:

Für die 14 Anteile des Carmignac Patrimoine (FR0010135103) müsste der Anleger also eine Vorabpauschale zahlen, wenn 2016 das neue Steuergesetz schon gegolten hätte, denn Ausschüttungen sind ihm ja nicht zugeflossen und der Wert der Fondsanteile lag Anfang des Jahres (AW) bei 8.787,52 Euro und am Ende (EW) bei 9.088,94 Euro, was einem Wertzuwachs von 301,42 Euro entspricht. Die Höhe der Vorabpausche ist auf den gesamten Basisertrag fällig, es ergibt sich folgender Wert:

Für die 100 Anteile des DWS Top Dividende (DE0009848119) muss geprüft werden, ob eine Vorabpauschale hätte gezahlt werden müssen, wenn 2016 das neue Gesetz schon gegolten hätte. Der Wert der Fondsanteile lag Anfang des Jahres (AW) bei 11.378,00 Euro und am Ende (EW) bei 12.153,00 Euro, was einem Wertzuwachs (WZ) von 775,00 Euro entspricht.

Da dieser Basisertrag geringer ist als die Ausschüttung (310 Euro) wird keine Vorabpauschale fällig. Hätte der Fonds eine geringere Ausschüttung ausgezahlt, beispielsweise nur 0,40 Euro pro Anteil, müsste die Differenz als Vorabpauschale versteuert werden.

Wäre der Wertzuwachs des Fonds allerdings geringer, als der Basisertrag, so würde der Wertzuwachs für die Besteuerung herangezogen. Wenn dieser beispielsweise bei nur 60 Euro gelegen hätte, ergäbe sich folgende Rechnung.

Wäre der Wertzuwachs des Fonds geringer als die Ausschüttung, würde sich ein negativer Wert ergeben und es wäre keine Vorabpauschale fällig.

Wie verhält sich die Vorabpauschale beim Fondssparplan?

Für Anleger, die einen Fondsanteil erst im Lauf des Jahres kaufen oder regelmäßig im Sparplan ansparen, berechnet sich auch die Vorabpauschale anteilig: Für jeden vollen Monat, der dem Kaufdatum des Fondsanteils vorangeht, verringert sich die Pauschale um ein Zwölftel.

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