Besteuerung für Anleger bei Fondsausschüttungen & Erklärung der Vorabpauschale mit Beispielen

Nach dem Investmentsteuergesetz müssen Fondsgesellschaften ab dem 01.01.2018 15 Prozent der Bruttodividenden (Gewinnausschüttungen von Aktiengesellschaften vor Steuerabzug) und Immobilienerträge (Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien) versteuern, alle anderen Ertragsarten bleiben auf Fondsebene steuerfrei.

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Fondsbesteuerung / Inhaltsverzeichnis Test

Wie erfolgt die Besteuerung?


Wie erfolgt die Fondsbesteuerung auf Anlegerebene?

Der Anleger muss nach dem Steuergesetz bei Fonds, die Erträge ausschütten, diese Ausschüttungen versteuern. Zusätzlich ist gegebenenfalls eine Vorabpauschale steuerpflichtig. Bei thesaurierenden Fonds ist ebenfalls eine Vorabpauschale vom Anleger zu versteuern, sofern der Fonds im zurückliegenden Kalenderjahr einen Wertzuwachs vorweisen kann.

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Wie erfolgt die Besteuerung von Fondsausschüttungen?

Bei der Besteuerung von Ausschüttungen wird die unterschiedliche Besteuerung auf Fondsebene berücksichtigt und es gibt in Abhängigkeit vom Fondstyp sogenannte Teilfreistellungen (TF). Diese liegen bei Aktienfonds bei 30 Prozent und bei Mischfonds bei 15 Prozent. Bei Immobilienfonds liegen die Teilfreistellungen bei 60 Prozent, wenn mehr als die Hälfte der Immobilien in Deutschland sind, bei im Ausland investierten Immobilienfonds beträgt die Teilfreistellung 80 Prozent.

Die Ausschüttungen werden nach Kürzung durch die Teilfreistellungen in voller Höhe besteuert. Die genannten Sätze gelten für Privatpersonen, für juristische Personen (Betriebliche Anleger und Körperschaften) sind andere Sätze festgelegt. Anbei alle Sätze kompakt in einer Tabelle:

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Was sind Risikoklassen bei Fonds?



FondstypAnlegertypTeilfreistellung
AkientfondsPrivatanleger
juristische Person
Körperschaften
30%
60%
80%
MischfondsPrivatanleger
juristische Person
Körperschaften
15%
30%
40%
Offener Immoblienfondsalle Anlegertypen60%
Immoblienfondsalle Anlegertypen80%

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Diese Teilfreistellungssätze gelten übrigens für alle Erträge eines Fonds, das heißt auch Erträge eines Aktienfonds, die beispielsweise aus in dem Fonds enthaltenen Anleihen stammen, können die Teilfreistellungen in Höhe von 30 Prozent nutzen.

Beispiel für die Besteuerung eines Fonds:

Ein Anleger hatte im Jahr 2016 100 Anteile des DWS Top Dividende (DE0009848119), einen ausschüttenden Aktienfonds, im Depot, der Fonds hatte im November 3,10 Euro pro Anteil ausgeschüttet, der Anleger hatte also 310 Euro Erträge erhalten, wovon 48,38 Euro Steuern abgeführt wurden, 261,62 Euro wurden wiederangelegt. Hätte in diesem Jahr bereits das neue Steuergesetz gegolten, hätte sich die Höhe der Steuer folgendermaßen berechnet:

> 310 Euro (Ausschüttung) x 70 % (Abzug TF Aktienfonds) x 26,375 % (KESt + Soli) = 57,23 Euro

Weiterhin hatte der Anleger im gleichen Jahr 14 Anteile des Carmignac Patrimoine (FR0010135103), einem thesaurierenden Mischfonds im Depot. Die Höhe der Thesaurierung wurde ihm von der Depotbank mitgeteilt und er musste diese bei seiner Steuererklärung angeben. Nach dem neuen Gesetz entfällt dies. Die Depotbank führt keine Steuern auf den Thesaurierungsbetrag ab.

Was sind Risikoklassen bei Fonds?


Wie wird die Vorabpauschale bei der Fondsbesteuerung ermittelt?

Für die Ermittlung der mit dem Investmentsteuergesetz eingeführten Vorabpauschale sind die im Folgenden beschrieben Parameter wichtig. Der Basisertrag (BE) errechnet sich aus dem Wert der Fondsanteile zum Jahresbeginn multipliziert mit dem vom Bundesfinanzministerium festgelegten Basiszinssatz (BZ) für die Kapitalisierung (Stand 2016: 1,1 Prozent) gekürzt durch einen Kostenabschlag in Höhe von 30 Prozent. Der Wertzuwachs (WZ) ergibt sich aus dem Wert der Fondsanteile zum letzten Börsentag des Jahres abzüglich des Wertes am ersten Börsentag des gleichen Jahres.

Basisertrag (BE) = Fondspreis zum Jahresbeginn x Basiszins (BZ) x 70 %

Wenn ein Fonds im betreffenden Jahr ausgeschüttet hat, muss zunächst geprüft werden, ob eine Vorabpauschale zu versteuern ist. Diese wird fällig, wenn der Basisertrag des Fonds höher ist als die Ausschüttung. In diesem Fall wird die Differenz zwischen Basisertrag und Ausschüttung steuerpflichtig, allerdings nur, wenn der Basisertrag geringer ist als der tatsächliche Wertzuwachs in dem betreffenden Kalenderjahr.

Ist der Basisertrag höher als der tatsächliche Wertzuwachs, wird die Differenz zwischen Wertzuwachs und Ausschüttung besteuert. Wenn der Fonds keine Ausschüttungen gezahlt hat, wird in der Regel eine Steuer auf die Vorabpauschale fällig, also beispielsweise bei thesaurierenden Fonds, es sei denn der Fonds hatte im betreffenden Kalenderjahr einen Verlust (negativer Wertzuwachs).

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Was sind Risikoklassen bei Fonds?

Beispiel für die Ermittlung der Vorabpauschale bei Fonds:

Für die 14 Anteile des Carmignac Patrimoine (FR0010135103) müsste der Anleger also eine Vorabpauschale zahlen, wenn 2016 das neue Steuergesetz schon gegolten hätte, denn Ausschüttungen sind ihm ja nicht zugeflossen und der Wert der Fondsanteile lag Anfang des Jahres (AW) bei 8.787,52 Euro und am Ende (EW) bei 9.088,94 Euro, was einem Wertzuwachs von 301,42 Euro entspricht. Die Höhe der Vorabpausche ist auf den gesamten Basisertrag fällig, es ergibt sich folgender Wert:

> 8.787,52 Euro (AW) x 1,1 % (BZ) x 70 % (KA) = 67,66 Euro (BE) 67,66 Euro (BE) x 85 % (TF) x 26,375 % (KESt + Soli) = 15,17 Euro Steuern

Für die 100 Anteile des DWS Top Dividende (DE0009848119) muss geprüft werden, ob eine Vorabpauschale hätte gezahlt werden müssen, wenn 2016 das neue Gesetz schon gegolten hätte. Der Wert der Fondsanteile lag Anfang des Jahres (AW) bei 11.378,00 Euro und am Ende (EW) bei 12.153,00 Euro, was einem Wertzuwachs (WZ) von 775,00 Euro entspricht.

> 11.378,00 Euro (AW) x 1,1 % (BZ) x 70 % (KA) = 87,61 Euro (BE)

Da dieser Basisertrag geringer ist als die Ausschüttung (310 Euro) wird keine Vorabpauschale fällig. Hätte der Fonds eine geringere Ausschüttung ausgezahlt, beispielsweise nur 0,40 Euro pro Anteil, müsste die Differenz als Vorabpauschale versteuert werden.

> 87,61 Euro (BE) – 40 Euro (Ausschüttung) = 47,61 Euro
> 47,61 Euro x 70 % (TF) x 26,375 % (KESt + Soli) = 8,79 Euro Steuern

Wäre der Wertzuwachs des Fonds allerdings geringer, als der Basisertrag, so würde der Wertzuwachs für die Besteuerung herangezogen. Wenn dieser beispielsweise bei nur 60 Euro gelegen hätte, ergäbe sich folgende Rechnung.

> 60 Euro (WZ) - 40 Euro (Ausschüttung) = 20 Euro
> 20 Euro x 70 % (TF) x 26,375 % (KESt + Soli) = 3,69 Euro Steuern

Wäre der Wertzuwachs des Fonds geringer als die Ausschüttung, würde sich ein negativer Wert ergeben und es wäre keine Vorabpauschale fällig.


Wie verhält sich die Vorabpauschale beim Fondssparplan?

Für Anleger, die einen Fondsanteil erst im Lauf des Jahres kaufen oder regelmäßig im Sparplan ansparen, berechnet sich auch die Vorabpauschale anteilig: Für jeden vollen Monat, der dem Kaufdatum des Fondsanteils vorangeht, verringert sich die Pauschale um ein Zwölftel.

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